Schon 2013 gab es für Pflegebedürftige und deren Angehörige dank einiger Neuerungen erhebliche Verbesserungen. Ab Januar 2015 wird sich wieder im Bereich der Pflege etwas zum Besseren ändern: das erste Pflegestärkungsgesetz tritt im Januar 2015 in Kraft.
Der Pflegebedürftigkeitsbegriff sowie die Begutachtungsregelungen- und das –verfahren an sich wurden schon im Sommer dieses Jahres neu definiert und befinden sich seitdem in der Erprobungsphase.
Mit dem neuen Pflegestärkungsgesetz ab Januar 2015 soll sich für die Pflegebedürftigen und ihre Angehörige einiges zum Positiven ändern: eine spürbare Ausweitung der Leistungen, zusätzliche Betreuungskräfte in stationären Pflegeheimen und eine Einrichtung eines Pflegevorsorgefonds. Nicht mehr Menschen mit Pflegestufe 3 werden in den Fokus gestellt, sondern es wird vermehrt auf die Bedürfnisse von Menschen mit eingeschränkter Alltagskompetenz eingegangen, also Menschen, die mit ein wenig Unterstützung ihren Alltag auch zu Hause meistern können.
Die Pflegebedürftigen, die zu Hause betreut werden, erhalten ab Januar 2015 entsprechend ihrer Pflegestufe mehr Geld, wenn Angehörige oder Ehrenamtliche diese übernehmen. Eine Kombination des Pflegegelds mit Pflegesachleistungen ist ebenso möglich.
Pflegestufe ohne Demenz | Leistungen bis 31.12.2014 / Monat | Leistungen ab 01.01.2015 / Monat |
I | 235,- Euro | 244,- Euro |
II | 440,- Euro | 458,- Euro |
III | 700,- Euro | 728,- Euro |
Pflegestufe mit Demenz |
Leistungen bis 31.12.2014 / Monat | Leistungen ab 01.01.2015 / Monat |
0 | 120,- Euro | 123,- Euro |
I | 305,- Euro | 316,- Euro |
II | 525,- Euro | 545,- Euro |
III | 700,- Euro | 728,- Euro |
Für Personen mit eingeschränkter Alltagskompetenz (Demenzkranken Pflege, Alzheimerkranken Pflege) erhöhen sich die Leistungsbeträge in Stufe I um zusätzliche 72 EUR auf 316 EUR und in Stufe II um 87 EUR auf 545 EUR.
Der Kostenersatz für die Beratungseinsätze wird bei Stufe I und II von 21 EUR auf 22 EUR angehoben. In Stufe III erfolgt eine Anhebung von 31 EUR auf 32 EUR.
Pflegesachleistungen können für die Hilfe durch einen ambulanten Pflegedienstes eingesetzt werden. Die Kombination mit dem Pflegegeld ist möglich. Folgende Änderungen ergeben sich ab Januar 2015:
Pflegestufe ohne Demenz | Leistungen bis 31.12.2014 / Monat | Leistungen ab 01.01.2015 / Monat |
I | 450,- Euro | 468,- Euro |
II | 1100,- Euro | 1144,- Euro |
III | 1550,- Euro | 1612,- Euro |
Härtefall | 1918,- Euro | 1995,- Euro |
Pflegestufe mit Demenz |
Leistungen bis 31.12.2014 / Monat | Leistungen ab 01.01.2015 / Monat |
0 | 225,- Euro | 231,- Euro |
I | 665,- Euro | 689,- Euro |
II | 1250,- Euro | 1298,- Euro |
III | 1550,- Euro | 1612,- Euro |
Härtefall | 1918,- Euro | 1995,- Euro |
Eine Änderungen für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel gibt es übergreifend für alle Pflegebedürftigen. Von 31 Euro steigt der Zuschuss für diese Pflegehilfsmittel monatlich auf 40 Euro.
Und auch bei der Ersatzpflege erhöhen sich die Sätze. Wenn die Pflege durch Personen durchgeführt wird, die keine nahen Angehörigen sind, kann der Pflegebedürftige folgende Leistungen ab 1. Januar 2015 in Anspruch nehmen:
Pflegestufe |
Leistungen bis 31.12.2014 / Monat | Leistungen ab 01.01.2015 / Monat |
0 (mit eingeschr. Alltagskompetenz nach § 45a SGB XI) | 1550,- Euro | 1612,- Euro |
I, II, III | 1550,- Euro | 1612,- Euro |
Ab dem 1. Januar 2015 ist eine Ersatzpflege (auch, wenn nahe Angehörige sie übernehmen) von bis zu 6 Wochen pro Kalenderjahr möglich. Bis zu 50 % des Leistungsbetrags für Kurzzeitpflege (das sind bis zu 806 Euro) können zusätzlich für Verhinderungspflege ausgegeben werden. Die Verhinderungspflege kann somit 150 % des bisherigen Betrages erhöht werden. Nimmt man den Erhöhungsbetrag für Verhinderungspflege in Anspruch wird dieser auf dem Leistungsbetrag für Kurzzeitpflege angerechnet.
Der Zuschuss zu Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes wird von bislang 2.557 EUR auf künftig 4.000 EUR erhöht. Leben mehrere Pflegebedürftige in der Wohnung, so ist der Gesamtzuschuss künftig auf 16.000 EUR (bislang 10.288 EUR) begrenzt.
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